Ein dramatischer Umknickvorfall auf dem Fußballplatz sorgt für Aufsehen: Ein Spieler der Alte-Herren-Mannschaft fordert eine hohe Invaliditätsleistung von seiner Unfallversicherung, doch das Landgericht Siegen sieht keinen Versicherungsfall. Trotz einer schweren Verletzung mit bleibenden Gelenkschäden bleibt der Kläger auf seinen Kosten sitzen, denn das Gericht erkennt kein äußeres, unwillentliches Ereignis – das Umknicken war laut Urteil lediglich eine ungeschickte Eigenbewegung. Der Fall zeigt, wie wichtig die rechtliche Einordnung von „Unfall“ für Versicherungsansprüche ist und stellt die Frage nach den Grenzen des Versicherungsschutzes bei Sportverletzungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 434/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Siegen Datum: 17.01.2024 Aktenzeichen: 1 O 434/21 Verfahrensart: Streit um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die verletzte Person, die beim Fußballspielen eine schwere Sprunggelenksverletzung erlitt und Leistungen aus ihrer Unfallversicherung fordert. Versicherungsunternehmen: Das Unternehmen, das auf Grundlage der verneinten Angaben zu vorherigen Unfällen und Krankheiten die Leistungspflicht insgesamt abgelehnt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger zog nach einem Unfall beim Fußballspielen, bei dem es zu einer Distorsion und fortschreitender Arthrose des Sprunggelenkes kam, einen Antrag auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Dabei hatte er im Rahmen der Versicherungsprüfung Angaben zu früheren Unfällen und gesundheitlichen Beschwerden bestritten. Die Versicherung lehnte den Eintritt in die Leistungspflicht ab. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Versicherungsvertrag auch bei erfolgter Ablehnung der Leistungspflic
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz Az.:8 U 970/99 Verkündet:12.08.1999 Vorinstanz: LG Mainz Az.: 1 0 39/99 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 12. August 1999 b e s c h 1 o s s e n Dem Beklagten wird für die Berufungsinstanz die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. G r […]