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Sitten- oder Treuwidrigkeit einer Probezeitkündigung – Darlegungs- und Beweislast

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Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden: Die Kündigung eines schwerbehinderten Produktionsmitarbeiters in der Probezeit war rechtmäßig, obwohl der Mann zuvor als Leiharbeiter im selben Unternehmen tätig war. Mit mutigen Argumenten versuchte der Kläger, das Fehlen eines Betriebsrats und einer Schwerbehindertenvertretung anzufechten, konnte jedoch die behaupteten Gremien nicht nachweisen. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die schwierige rechtliche Lage von Arbeitnehmern mit besonderen Schutzinteressen in Firmen ohne formale Mitbestimmungsstrukturen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 570/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Nordhausen Datum: 11.01.2024 Aktenzeichen: 3 Ca 570/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtlicher Streit (Kündigungsschutz) Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Seit dem 01.07.2023 als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt Vorher 15 Monate bei einer Leiharbeitsfirma im Werk der Beklagten tätig Schwerbehindert (Grad 70) mit den Merkzeichen G und T Bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung, da eine Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung angeblich nicht erfolgte Beklagte: Unternehmen in der Fernwärmetechnik mit Betriebsstätten in S… und R… Kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 17.07.2023 zum 31.07.2023 fristgerecht Verweist implizit darauf, dass die behauptete Beteiligung eines Betriebsrats und einer Schwerbehindertenvertretung in S… nicht wie vom Kläger dargestellt vorliegt


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