Im Hamburger Fensterdrama kämpft ein Wohnungseigentümer verzweifelt gegen unzureichend eingebaute Fenster, doch das Gericht zieht einen klaren Schlussstrich. Trotz eindeutiger Mängel, die nach der ersten Begutachtung festgestellt wurden, bleibt der Weg zu einer umfassenderen Untersuchung versperrt. Die Entscheidung des Landgerichts zeigt: Nicht jede Rüge bekommt ihre Bühne. Zum vorliegenden Urteil Az.: 335 OH 13/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Hamburg Datum: 22.01.2024 Aktenzeichen: 335 OH 13/22 Verfahrensart: Selbstständiges Beweisverfahren im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Die Partei, die bereits am 27.12.2023 den Antrag gestellt hat und weitere Erläuterungen des Sachverständigengutachtens sowie Änderungen in der Beweisaufnahme begehrt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte einerseits die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens vom 23.11.2023 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. und andererseits die Aufhebung einer früheren gerichtlichen Weisung zur weiteren Begutachtung. Zudem wurde beantragt ein schriftliches Gutachten zu den Fenstern in mehreren Wohnungen einzuholen. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war, ob und in welchem Umfang der Sachverständige zusätzlich zur bisherigen Begutachtung weitere Erläuterungen erbringen muss bzw. ob seine bisherigen Weisungen aufgehoben und durch neue beiseitegestellte konkrete Gutachten ersetzt werden können. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen wurde angeordnet. Der Antrag, die gerichtliche Weisung an den Sachverständigen aufzuhe
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Wird ein potentieller Arbeitnehmer durch seinen potentiellen Arbeitgeber als Ossi bezeichnet und der Arbeitsvertragsschluss aus diesem Grunde abgelehnt, so stellt dies zwar eine Diskriminierung dar, jedoch führt diese nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (ArbG Stuttgart, 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09). Der Vermerk „- Ossi“, stellt zudem keine […]