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Rettungsgasse befahren: Bußgeld & Fahrverbot

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Ein unverhoffter Stau auf der A96 wurde für einen bislang unbescholtenen Motorradfahrer zum kostspieligen Abenteuer: Trotz eines drohenden überhitzten Motors entschied er sich für eine riskante Abkürzung durch die Rettungsgasse – und kassierte prompt eine saftige Strafe vom Amtsgericht Leutkirch. Mit einem Monat Fahrverbot und einer Geldbuße von 240 Euro endet sein Versuch, dem Stau zu entwischen. Doch der Fall wirft Fragen auf, wie weit man im Notfall gehen darf, ohne das Gesetz zu brechen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 51 Js 26383/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Leutkirch Datum: 18.01.2024 Aktenzeichen: 1 OWi 51 Js 26383/23 Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich Verkehrsrecht Rechtsbereiche: Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Gabelstaplerfahrer, der vorsätzlich eine für Polizei- oder Hilfsfahrzeuge reservierte Gasse benutzte Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene fuhr am 10.04.2023 um 14:19 in A. und benutzte vorsätzlich eine freie Gasse, die für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen vorgesehen ist Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das vorsätzliche Befahren der für Einsatzfahrzeuge reservierten Gasse als schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot führt Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Betroffene wird zu einer Geldbuße in Höhe von 240,- € verurteilt sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot, das wirksam wird, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt – spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft; er trägt die Kosten des Verfahrens Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung der Vorschriften der §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, §§ 24, 25 StVG und Nr. 50a BKat, wonach die vo


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