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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Erfüllung der Wartezeit

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Ein junger Mann mit chronischem Fatigue-Syndrom kämpft um seine finanzielle Absicherung, doch das Landessozialgericht NRW entscheidet gegen ihn. Trotz schwerer gesundheitlicher Einschränkungen konnten die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht retrospektiv nachgewiesen werden. Ein belastender Prozess, der aufzeigt, wie komplex der Nachweis einer Erwerbsminderung über Jahre hinweg sein kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 168/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 16.01.2024 Aktenzeichen: L 2 R 168/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderungsrente Beteiligte Parteien: Kläger: Antragsteller, der Rente wegen Erwerbsminderung begehrt; er absolvierte eine Ausbildung, erlitt ab 2014 Arbeitsunfähigkeit, bezog Krankengeld und Arbeitslosengeld, nahm an einer Rehabilitationsmaßnahme teil und erhält seit diversen Zeitpunkten unterschiedliche Pflegegrade sowie Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Beklagte: Sozialleistungsträger, dem der Antrag auf Erwerbsminderungsrente entgegengestellt wurde, dessen Entscheidung zuvor durch das Sozialgericht Detmold bestätigt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung unter Berufung auf seine lang andauernde Erkrankung, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, die Inanspruchnahme von Krankengeld und Arbeitslosengeld, die absolvierte berufliche Rehabilitation sowie anerkannte Pflegegrade. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, unter Berücksichtigung der gespeicherten Versicherungszeiten, der Rehabilitationsmaßnahme und der fortschreitenden


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