Ein Autofahrer kämpft vor dem Amtsgericht Germersheim gegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung – und verliert. Trotz energischer Einwände gegen die Messmethode des Poliscan-Systems bestätigt das Gericht die Geldbuße von 160 Euro. Die Verteidigung prallt ab an der grundsoliden Anerkennung dieser Lasertechnologie in der Rechtsprechung, verbunden mit einem klaren Verweis auf standardisierte Messverfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 7282 Js 8075/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Germersheim Datum: 17.01.2024 Aktenzeichen: 1 OWi 7282 Js 8075/23 Verfahrensart: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungswidrigkeitenbereich Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffene: Person, die durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auffiel; ihre Einwände gegen die Messung wurden nicht erhoben. Bußgeldbehörde: Stelle, die auf Basis des Bußgeldbescheids vom 20.03.2023 das Verfahren eingeleitet hat und das standardisierte Messverfahren als verlässlich ansah. Um was ging es? Sachverhalt: Die Betroffene überschritt fahrlässig die erlaubte Höchstgeschwindigkeit; es kam ein Standardisiertes Messverfahren (Poliscan) zur Einsatz, dessen Messung ohne konkrete Hinweise auf technische Fehler als zuverlässig bewertet wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das angewendete standardisierte Messverfahren fehlerfrei und verfahrensgerecht durchgeführt wurde sowie ob die beantragten Beweisaufnahmen zur Anfechtung der Messung erforderlich gewesen wären. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit schuldi
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Dortmund – Az.: 17 S 226/16 – Urteil vom 23.06.2017 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.06.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft R-Straße, A1 zu TOP 3 (Die Rechnung der Fa. M in Höhe […]