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Haftpflichtversicherung – Direktanspruch gegen die Versicherung nach § 115 VVG

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Eine Kieferhöhlenoperation aus dem Jahr 2011 bringt eine Patientin vor Gericht, doch nun muss sie nicht nur ohne Schadensersatz leben, sondern auch die Verfahrenskosten tragen. Ihre Forderungen gegen die Haftpflichtversicherung eines inzwischen insolventen Krankenhauses wurden abgewiesen, weil die Versicherung damals noch keine Pflicht war. Die Einführung der Versicherungspflicht kam zu spät, doch der rechtliche Kampf um die Ansprüche könnte weitergehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 3/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 04.01.2024 Aktenzeichen: 8 U 3/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Wurde im Jahr 2011 im A.-Krankenhaus T. operiert und macht Ersatzansprüche geltend (Schmerzensgeld, materielle Schäden, Feststellung und Rechtsanwaltskosten). Sie legte Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters ein. Beklagte: Haftpflichtversicherung der A.-Krankenhaus T. GmbH, die zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin die Versicherung der insolventen Trägerin des Krankenhauses war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde 2011 operiert und erlitt daraus Folgeansprüche. Im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die A.-Krankenhaus T. GmbH im Jahr 2016 fordert sie von der Beklagten Ersatz für Schmerzensgeld, materielle Schäden, Feststellung und Rechtsanwaltskosten. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Ablehnung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil eines Einzelrichters und damit um die Frage, inwieweit die Ersatzansprüche der Klägerin durch die Haftpflichtversicherung zu erfüllen sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die B


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