In einem spektakulären Gerichtsfall hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass ein Unternehmen ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen muss, nachdem ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß mit einem ihrer Fahrzeuge begangen und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Die Firma hatte vergeblich geklagt und muss sich nun den behördlichen Auflagen unterwerfen, obwohl sie die Qualität der Beweise infrage stellte. Der Fall verdeutlicht die strengen Mitwirkungspflichten von Firmen bei der Aufklärung von Verstößen und setzt damit ein bedeutendes Signal für den Umgang mit Verkehrsvergehen in Unternehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 L 1019/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Aachen Datum: 19.01.2024 Aktenzeichen: 10 L 1019/23 Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Reichte den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Klage gegen eine Ordnungsverfügung ein; argumentierte, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben werden müsse. Antragsgegnerin: Verantwortlich für die Ordnungsverfügung vom 26.10.2023, die die sofortige Vollziehung anordnete. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen, da diese durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gedeckt war. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begründet sei, obwohl die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehbarkeit formal erfüllt waren. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der An
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 131/15 – Urteil vom 07.07.2016 Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 64/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Dieses Urteil und […]