Ein dramatischer Rechtsstreit um mehrere hunderttausend Euro und einen Diamantring nimmt sein Ende, als ein Bankkunde die Bank für den unberechtigten Zugang seiner Ex-Ehefrau zu seinem Schließfach haftbar machen will. Obwohl die Verantwortlichkeit der Bank offensichtlich erscheint, scheitert der Kläger an der fehlenden Beweisführung über den Schließfachinhalt. Dieses Urteil beleuchtet die Herausforderungen und Risiken, denen sich Kunden gegenübersehen, wenn wertvolle Gegenstände in Bankschließfächern verwahrt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-24 U 193/11 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 28.02.2012 Aktenzeichen: I-24 U 193/11 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem zivilrechtlichen Streitfall über Schadensersatzansprüche aus einem Bankschließfach-Mietvertrag Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht, Bankrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Vertragspartner, der ein Bankschließfach (Nummer 285) gemietet und seiner Ehefrau eine Vollmacht erteilt hat; fordert Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis. Bank: Vertragspartnerin, die das Schließfach vermietet hat; beruft sich auf vertraglich vereinbarte Sonderbedingungen, wonach ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger mietete am 8. Juli 1992 ein Bankschließfach bei der Bank an und erteilte seiner Ehefrau eine Schrankfach-Vollmacht. Über die Jahre erfolgten unregelmäßige Besuche des Schließfachs. Auf Grundlage des bestehenden Mietvertrags und der Sonderbedingungen machte der Kläger von der Bank Schadensersatzansprüche geltend. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung der Bank wirksam ist und ob der Kläger trotz dieser Beschränkung Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis durchsetzen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de 1. Habe mein Flugticket nicht erhalten – Was nun? Flugtickets dienen lediglich als Nachweis über den abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Erhält ein Kunde kein Ticket, so hat er dennoch einen Anspruch auf Beförderung. Hat der Kunde den Nicht-Erhalt der Tickets nicht zu vertreten, so muss der Reiseanbieter die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. […]