In einem bedeutenden Urteil hat das Landgericht Frankfurt die Rechte von Bankkunden gestärkt, indem es klargestellt hat, dass Kontosperrungen wegen Verdachtsmeldungen zur Geldwäsche nur maximal drei Werktage andauern dürfen. In einem konkreten Fall musste eine Bank die Verfahrenskosten tragen, nachdem sie das Konto einer Kundin unrechtmäßig für fast einen Monat gesperrt hatte, was die Kundin in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten brachte. Dieses richtungsweisende Urteil setzt Banken klare Grenzen und betont den verfassungsrechtlichen Schutz der Kundenrechte gegen übermäßige Einschränkungen ihrer Freiheit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2/1 T 26/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Frankfurt Datum: 22.01.2024 Aktenzeichen: 2/1 T 26/23 Verfahrensart: Beschluss im Zusammenhang mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Privatperson, türkische Staatsangehörige, die aufgrund der Sperrung ihres bei der Geschäftsbank geführten Kontos gerichtliche Maßnahmen (einstweiliges Verfügungsverfahren) einleitete, um den Zugang zu ihren finanziellen Mitteln zu sichern. Antragsgegnerin: Private deutsche Geschäftsbank, welche das Konto der Antragstellerin ohne Angabe von Gründen gekündigt und gesperrt hat, wobei eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Hintergrund war. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin ergriff aufgrund der unberechtigten Sperrung ihres Kontos gegen die Geschäftsbank ein einstweiliges Verfügungsverfahren, um den Zugang zu ihrem Gehalt und anderen finanziellen Mitteln wiederherzustellen. Ein Streitpunkt war die Kostentragung, nachdem die Hauptsache erledigt war. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, wie die Kosten des einstweiligen Verfügungsver
Ganzen Artikel lesen auf: Steuerrechtsiegen.de BFH – Az.: II R 18/20 – Urteil vom 01.12.2021 Leitsätze 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. ZweckmäÃigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe […]