Eine Frau aus Unterfranken kann vorerst aufatmen: Ihr Führerschein bleibt trotz der Einnahme von medizinischem Cannabis in greifbarer Nähe. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig war, nachdem die Betroffene wegen chronischer Schmerzen auf ärztlich verordnetes Cannabis angewiesen ist. Dieser Fall wirft ein neues Licht auf die Rechte von Patienten, die auf Cannabis als Medikament angewiesen sind und trotzdem mobil bleiben wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: W 6 S 24.21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Würzburg Datum: 22.01.2024 Aktenzeichen: W 6 S 24.21 Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Inhaberin der Fahrerlaubnis (Klassen A1, AM, B und L), die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis begehrt. Sie wurde im November 2022 bei einer Verkehrskontrolle mit einer Feinwaage und Spuren von Marihuana angetroffen, was zu einem einleitenden Strafverfahren führte, das später zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde übergeben wurde. Antragsgegner: Die Behörde, die den Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat; sie wurde zur Übernahme der im Verfahren entstandenen Kosten verurteilt. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei der Antragstellerin ein Gegenstand gefunden, der auf den Besitz von Marihuana hindeutete. Zudem ergaben Blutuntersuchungen Hinweise auf einen vor Kurzem erfolgten Marihuanakonsum. Aufgrund dieser Feststellungen wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin im Verwaltungsverfahren die Wiederherstellung der
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Waiblingen, Az.: 9 C 1106/18, Urteil vom 15.01.2019 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.646,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung […]