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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltfortzahlungsanspruch – Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für Ausfall der Arbeitsleistung

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Ein Lagermitarbeiter aus Bochum, der nach einem Streit über eine Lohnerhöhung die Arbeit einstellte, forderte Entgeltfortzahlung trotz Krankschreibung ein. Doch das Arbeitsgericht sah keinen rechtlichen Grund für die Zahlung, da der Arbeitnehmer bereits vor der Krankmeldung nicht mehr arbeitete. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Zusammenhänge von Arbeitsbereitschaft und Entgeltansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1319/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Bochum Datum: 22.01.2024 Aktenzeichen: 4 Ca 1319/23 Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit um Entgeltfortzahlung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Lagermitarbeiter, der seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen wollte; beschäftigt im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 30.11.2023; nach Erhalt einer schriftlichen Kündigungsbestätigung erschien er ab dem 21.07.2023 nicht mehr zur Arbeit und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Beklagte: Arbeitgeber, der eine mündliche Kündigung in einem Gespräch zur Kenntnis nahm und durch den Geschäftsführer in einem Schreiben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigte; rechnete den Monat Juli 2023 ab und zahlte das Gehalt aus. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit weiteren Familienangehörigen als Lagermitarbeiter beschäftigt. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten wurde dem Kläger schriftlich bestätigt, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2023 endet. Anschließend erschien er nicht mehr zur Arbeit und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Trotz dieser Unterlagen rechnet


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