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Zwangsvollstreckung: Bei Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO sind materielle Einwände unbeachtlich

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In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechte von Gläubigern bei der Durchsetzung von Mängelbeseitigungen gestärkt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Schuldner sich nicht auf Einwände wie Unmöglichkeit oder unzumutbare Härte berufen können, um die Vollstreckung einer Mängelbeseitigung zu verhindern. Stattdessen müssen sie ihre Einwände in einem gesonderten Verfahren geltend machen. Dieses Urteil schafft Klarheit über die Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern in solchen Fällen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 T 89/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin II Datum: 29.10.2024 Aktenzeichen: 67 T 89/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zur Ersatzornahme Rechtsbereiche: Zivilprozessordnung (ZPO), Vollstreckungsrecht, Ersatzvornahme Beteiligte Parteien: Schuldnerin Leistete die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, weil sie die angeordneten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht vollständig vorgenommen hatte. Gläubiger – Haben im Beschluss im Umfang des Amtsgerichts ihre Berechtigung zur Ersatzvornahme bestätigt und können Ersatzvornahmekosten geltend machen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Schuldnerin hatte Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die im Tenor des ursprünglichen Beschlusses angeordnet waren, bislang nicht vollständig durchgeführt. Die Gläubiger machten daraufhin den Anspruch auf Ersatzvornahme geltend. Kern des Rechtsstreits: Ob die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – welcher die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Gläubiger und die Verurteilung der Schuldnerin zur Vorauszahlung von Kosten bestätigte – zulässig und begründet ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die sofort


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