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Wohnwertmindernde Merkmale – fehlende Spüle und fehlender Keller

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Aufmacher: In Berlin hat ein Mieter erfolgreich gegen seinen Vermieter geklagt und die Rückzahlung von über 1.100 Euro zu viel gezahlter Miete erstritten. Dabei ging es um eine Wohnung in einem denkmalgeschützten Haus, bei der sogar die Küchenausstattung eine Rolle spielte. Dieser Fall zeigt, wie Mieter ihre Rechte nutzen können und was bei der Berechnung der korrekten Miethöhe alles berücksichtigt werden muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 57/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin II Datum: 24.09.2024 Aktenzeichen: 67 S 57/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren (Abänderung eines im ersten Rechtszug ergangenen Urteils) Rechtsbereiche: Zivilrecht, Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Legte Berufung ein; ihre Berufung wurde teilweise gehändert. Kläger: Zwischenstand der weitergehenden Berufung wurde zurückgewiesen; dem Kläger wird ein Rückzahlungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum sowie ein Anspruch auf Rückzahlung eines dreifachen Differenzbetrags aus der Kaution zugesprochen. Beklagte: Wurde zur Zahlung eines Gesamtbetrags inkl. Zinsen verurteilt und trägt den überwiegenden Teil der Kosten in beiden Instanzen. Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um die Frage, ob die beklagte Partei Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägerinnen und Klägern zu leisten hat. Konkret wurden Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Beträge für den Zeitraum von Juni 2019 bis einschließlich Dezember 2020 (jeweils errechnet als Differenzbetrag von 452,06 Euro und 387,94 Euro) sowie ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem maßgeblichen dreifachen Differenzbetrag (443,20 Euro ./. 387,94 Euro) geltend gemacht. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Berechnung und Anerkennung der Rückzahlungs- und Kautionsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften


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