In München hat ein Gericht die Nutzung einer Eigentumswohnung als Monteurwohnheim untersagt. Die Wohnung war an wechselnde Gruppen von Monteuren vermietet worden, was gegen die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft verstieß. Das Gericht sah in der Nutzung eine unzulässige, heimähnliche Unterbringung, da die Wohnverhältnisse unzumutbar waren und die Privatsphäre der Bewohner nicht gewährleistet war. Die Eigentümerin wurde zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung drohen hohe Ordnungsgelder. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1292 C 15423/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG München Datum: 28.08.2024 Aktenzeichen: 1292 C 15423/22 WEG Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen teilungserklärungswidriger Nutzung in der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin der Einheit Nr. 1 im Erdgeschoss; fordert, dass die Nutzung der benachbarten Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgt. Beklagte: Eigentümerin der Einheit Nr. 2 im 1. Obergeschoss; wird vorgeworfen, ihre Wohnung (inklusive Dachterrasse) zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken zu nutzen. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um eine Unterlassungsklage, weil die Nutzung der Wohnung Nr. 2 entgegen der Teilungserklärung, die ausschließlich Wohnzwecke vorsieht, erfolgt. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch eine klare Regelung zur Nutzung der Wohnungen in der Teilungserklärung gebunden ist. Kern des Rechtsstreits: Es wird geprüft, ob die Nutzung der Wohnung Nr. 2 zu nicht wohnzweckmäßigen Zwecken einen Verstoß gegen die in der Teilungserklärung verbindlich festgelegte ausschließliche Wohnnutzung darstellt und ob deshalb ein Unterlassungsanspruch besteht. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG St. Ingbert, Az.: 25 OWi 60 Js 202/18 (3/18), 25 OWi 3/18 Urteil vom 28.05.2018 Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 41 […]