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Wohnungseigentumsnutzung ausschließlich für Wohnzwecke – Monteursunterkunft

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In München hat ein Gericht die Nutzung einer Eigentumswohnung als Monteurwohnheim untersagt. Die Wohnung war an wechselnde Gruppen von Monteuren vermietet worden, was gegen die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft verstieß. Das Gericht sah in der Nutzung eine unzulässige, heimähnliche Unterbringung, da die Wohnverhältnisse unzumutbar waren und die Privatsphäre der Bewohner nicht gewährleistet war. Die Eigentümerin wurde zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung drohen hohe Ordnungsgelder. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1292 C 15423/22 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG München
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 1292 C 15423/22 WEG
  • Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen teilungserklärungswidriger Nutzung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümerin der Einheit Nr. 1 im Erdgeschoss; fordert, dass die Nutzung der benachbarten Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgt.
    • Beklagte: Eigentümerin der Einheit Nr. 2 im 1. Obergeschoss; wird vorgeworfen, ihre Wohnung (inklusive Dachterrasse) zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken zu nutzen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um eine Unterlassungsklage, weil die Nutzung der Wohnung Nr. 2 entgegen der Teilungserklärung, die ausschließlich Wohnzwecke vorsieht, erfolgt. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch eine klare Regelung zur Nutzung der Wohnungen in der Teilungserklärung gebunden ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird geprüft, ob die Nutzung der Wohnung Nr. 2 zu nicht wohnzweckmäßigen Zwecken einen Verstoß gegen die in der Teilungserklärung verbindlich festgelegte ausschließliche Wohnnutzung darstellt und ob deshalb ein Unterlassungsanspruch besteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Nutzung ihres 395/1000 Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 einschließlich Dachterrasse ausschließlich zu Wohnzwecken fortzusetzen und eine anderweitige Nutzung sowie diese durch Dritte zu unterlassen.
      • Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht.
      • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
      • Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
  • Folgen:
    • Die Entscheidung verpflichtet die Beklagte, zukünftig ausschließlich Wohnzwecke in der betroffenen Einheit zu verfolgen.
    • Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Ordnungsgelder oder Ordnungshaft, was eine deutliche Abschreckung bewirkt.
    • Die Kostenregelung und die vorläufige Vollstreckbarkeit untermauern die unmittelbare Durchsetzbarkeit des Urteils.

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