In einem angespannten Nachbarschaftsstreit in Hamburg hat sich ein Gericht auf die Seite eines Vermieters gestellt, der unter Lärm und Drohungen von Mietern der gegenüberliegenden Wohnung litt. Das Gericht verpflichtete den Vermieter, gegen seine Mieter vorzugehen, damit diese die Ruhestörung beenden. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Verantwortung des Eigentümers für das Verhalten seiner Mieter und schützt das Recht, in Ruhe zu leben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 21/24 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hamburg-St. Georg Datum: 17.01.2025 Aktenzeichen: 980a C 21/24 WEG Verfahrensart: Streit um Einwirkungspflicht zur Unterlassung von Lärmbelästigungen Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in Hamburg, die durch laute Geräusche gestört wird; sie fordert, dass die Beklagten ihre Mieterin zur Unterlassung auffordern. Beklagte: Miteigentümer der gegenüberliegenden Wohnung; sie haben ihre Mieterin (deren Mutter sie sind) zu vermieten und müssen dafür sorgen, dass diese keine Lärmbelästigungen verursacht. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin litt unter erheblichen Lärmbelästigungen, die von der Mieterin in der benachbarten Wohnung ausgingen. Es ging insbesondere um laute Geräusche, die auf dem Dachboden, an der Wohnungseingangstür sowie im Treppenhaus verursacht wurden. Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagten verpflichtet sind, aktiv auf ihre Mieterin einzuwirken, damit diese die störenden Geräusche unterlässt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagten, auf ihre Mieterin so einzuwirken, dass diese in Zukunft keine lau
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az.: 1 AZR 65/00 Urteil vom 30.10.2001 Vorinstanz: LAG Hamm – 11 Sa 2043/99 – Urteil vom 24.10.2000 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB erfasst nicht die Sozialplanabfindung. Sachverhalt: Der Kläger war seit 1967 bei der V. GmbH & Co. […]