Feuchte Wände und muffige Räume: Eine Kölner Familie hat jahrelang unter hartnäckigem Schimmelbefall gelitten, bis das Amtsgericht Klarheit schaffte. Baumängel an Fenstern wurden als Hauptursache bestätigt, was zu einer Mietminderung führte. Der Vermieter steht nun in der Pflicht, die Schäden nachhaltig zu beseitigen und die geschädigten Mieter zu entschädigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 C 17/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Köln Datum: 04.09.2024 Aktenzeichen: 206 C 17/23 Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mieter, der die Beseitigung der festgestellten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der angemieteten Wohnung verlangt Beklagte: Vermieterin bzw. verantwortliche Partei, die zur nachhaltigen, sach- und fachgerechten Beseitigung der Schäden verurteilt wurde Um was ging es? Sachverhalt: In der vom Kläger angemieteten Wohnung im 3. Obergeschoss links in der A.-straße traten diverse Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in mehreren Räumen (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer, Gäste-WC) auf, die aufgetretene Mängel betreffen Fensternahe Bereiche wie Rahmen, Fensterbänke und angrenzende Wände bzw. Decken. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die beschriebenen Bauschäden nachhaltig – also inklusive der Ursachenbeseitigung – fachgerecht zu beheben. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, die aufgeführten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in den genannten Bereichen der Wohnung nachhaltig zu beseitigen. Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die Beklagte zur fachgerechten Instandsetzung der Wohnung, wodurch der Mangel beseitigt und der vertragsgemäße Wohnwert wiederhergestellt wird. Sch
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 65 S 112/17, Urteil vom 08.06.2017 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 30. Januar 2017 – 20 C 226/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen […]