Ein arbeitsmedizinischer Gutachter erlebt eine empfindliche Überraschung, als das Landessozialgericht Thüringen seine angeforderte Vergütung von fast 50.000 Euro auf rund 30.000 Euro kürzt. Im Mittelpunkt steht ein 456-seitiges Gutachten zur Berufskrankheit, das das Gericht kritisch unter die Lupe nimmt. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die strengen Maßstäbe bei der Honorarbemessung und könnte Signalwirkung für zukünftige Verfahren haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 JVEG 195/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LSG Thüringen Datum: 28.10.2024 Aktenzeichen: L 1 JVEG 195/24 Verfahrensart: Beschluss zur Festsetzung der Entschädigung für ein gerichtliches Gutachten Rechtsbereiche: Sozialrecht Beteiligte Parteien: Erinnerungsgegner: Beauftragt, ein Gutachten nach § 106 SGG zu erstellen; das Gutachten bildete einen zentralen Beweis im Klageverfahren. Klagepartei: Initiierte das Klageverfahren, in dem die Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit geprüft wurden und deren Gutachten als Beweismittel herangezogen wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen eines Klageverfahrens wurde der Erinnerungsgegner per Beweisanordnung vom 22.05.2019 dazu aufgefordert, ein Gutachten (vom 23.11.2020) zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit zu erstellen. Zusätzlich wurde geprüft, ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich sei. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Festsetzung der Entschädigungshöhe für das erstellte Gutachten und um die Frage, inwieweit weitere Prüfungen bzw. Gutachten notwendig waren. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Entschädigung für das Gutachten wurde auf 30.644,87 Euro festgesetzt.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 117 C 102/14, Urteil vom 04.09.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 289,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. […]