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Ordnungsgeldverhängung nur Zulässig wenn Ausbleiben eines Zeugen nachteilige Wirkung hatte

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Das Oberlandesgericht Koblenz sorgt mit einem spannenden Beschluss für Klarheit im Umgang mit nicht erschienenen Zeugen vor Gericht. In einem Fall, der mit einem Ordnungsgeld von 300 Euro begann, stellt sich heraus, dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht immer gerechtfertigt ist. Die Richter entschieden zugunsten einer Zeugin, deren Aussage durch einen geschlossenen Vergleich hinfällig wurde, und hoben das Ordnungsgeld sowie die Kostenentscheidung auf. Ein wegweisendes Urteil, das neue Maßstäbe für zukünftige Rechtsstreitigkeiten setzt und die Rechte von Zeugen in den Vordergrund rückt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 322/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Koblenz Datum: 02.09.2024 Aktenzeichen: 3 W 322/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht, Ordnungsmittel im Zivilprozess Beteiligte Parteien: Zeugin: Legte sofortige Beschwerde ein, weil sie angab, die Terminsladung nicht erhalten zu haben und ihr Erscheinen angesichts des zwischenzeitlich erzielten Vergleichs nicht erforderlich gewesen zu sein. Kläger: Setzte sich im ursprünglichen Rechtsstreit für die Herausgabe und Räumung von (Gewerbe-)Mieträumen sowie die Zahlung rückständiger Miete ein. Beklagte: War Partei im ursprünglichen Verfahren, in dem es um die Nutzung der Gewerbemieträume ging. Um was ging es? Sachverhalt: Im ursprünglichen Verfahren ging es um die Herausgabe und Räumung von Gewerbemieträumen sowie die Zahlung rückständiger Miete. Bei einem anberaumten Termin erschien die Zeugin nicht, obwohl die Parteien infolge der Räumung der Mieträume in einer mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich erzielten. Daraufhin ordnete das Landgericht Koblenz ein Ordnungsgeld (alternativ Ersatzhaft) und Kosten für


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