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Hausratversicherung – Leistungsfreiheit bei Untervermietung bei Urlaubsabwesenheit

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In einem Versicherungsstreit um Seng- und Vandalismusschäden hat das Landgericht Münster einen Vergleich vorgeschlagen. Dabei geht es um die Frage, ob und in welcher Höhe die Versicherung für die Schäden aufkommen muss. Knackpunkt ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer durch die Lagerung von Wertsachen in einem einfach gesicherten Schrank und der Untervermietung der Wohnung grob fahrlässig gehandelt hat. Zudem sind die Vandalismusschäden strittig, da der Zusammenhang mit einem Einbruch nicht eindeutig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 115 O 23/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Münster Datum: 05.09.2024 Aktenzeichen: 115 O 23/24 Verfahrensart: Vergleichsverfahren im Versicherungsrecht (Beschluss mit Vergleichsvorschlag) Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger – Fordert Versicherungsleistungen für Sengschäden, die durch Hitzeeinwirkung entstanden sind; macht außerdem Ansprüche aus weiteren Versicherungsfällen geltend, deren Höhe und Zuordnung (z. B. Vandalismusschäden) strittig sind. Beklagte – Versicherer, der nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage grober Fahrlässigkeit beim Aufbruch des Schranks die Zahlungspflicht teilweise ablehnt und den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Um was ging es? Sachverhalt: Streit um die Versicherungsdeckung von Schäden, die durch Hitzeeinwirkung (Sengschäden) und Vandalismus bzw. Aufbruch eines Schranks entstanden sein sollen. Dabei wurden unterschiedliche Schadenpositionen geltend gemacht, wobei insbesondere die Schadensposition im Zusammenhang mit dem Aufbruch des Schranks aufgrund grober Fahrlässigkeit bestritten wird. Kern des Rechtsstreits: Entscheidend ist, ob sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schäden – insbesondere die Sengschäden und jene infolge des Aufbruchs – vom Versicherungsschutz gedeckt sind oder ob


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