Der Bundesgerichtshof betont, dass technische Störungen beim elektronischen Anwaltspostfach den Zugang zum Gericht nicht behindern dürfen. Eine kurzfristig genutzte Faxübermittlung ersetzt damit den gescheiterten digitalen Weg. Die Entscheidung ruft Vorfreude auf eine Neugestaltung des modernen Rechtszugangs hervor. Zum vorliegenden Urteil Az.: IX ZB 41/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat) Datum: 19.12.2024 Aktenzeichen: IX ZB 41/23 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren – Beschluss zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht (Insolvenzanfechtung) Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Zahlung von 856.563,04 EUR zuzüglich Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung; beantragt Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Beklagte: Wird von dem Kläger im Rahmen der Insolvenzanfechtung auf Zahlung in Anspruch genommen; das Ersturteil des Landgerichts hatte die Klage abgewiesen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen die Ablehnung seiner Klage im Insolvenzanfechtungsverfahren Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde vor Ablauf verlängert, und der Kläger reichte seine Berufungsbegründung am festgelegten Termin per Telefax unter Berufung auf technische Schwierigkeiten ein. Kern des Rechtsstreits: Ob die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung unter Berufung auf technische Probleme rechtlich als fristgerecht anzusehen und ob durch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist das Rechtsbeschwerdeverfahren fortgeführt werden darf. Was wurde entschieden? Entscheidung: Dem Kläger wurde die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Ein Autofahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt wurde, scheitert mit seinem Versuch, den Fall vor das Oberlandesgericht zu bringen. Er argumentierte, das Gericht habe seinen Einwand, sein Fahrzeug sei mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, ignoriert. Das Oberlandesgericht wies den Antrag ab und erklärte, der Fall […]