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Altersvorsorgevertrag – Kürzung des Rentenfaktors

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Ein richtungsweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt einem Versicherungsunternehmen ein Bein: Die Richter erklärten eine Klausel in Riester-Verträgen, die eine einseitige Kürzung der Rente erlaubte, für unwirksam. Die Rechtsentscheidung hebt die Rechte der Verbraucher hervor und setzt neue Maßstäbe für faire Vertragsbedingungen in der Rentenversicherung. Die weitreichenden Folgen könnten die gesamte Branche zur Überarbeitung ihrer Klauseln zwingen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 143/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 30.01.2025
  • Aktenzeichen: 2 U 143/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsvertragsrecht
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Verbraucher, der gegen die Verwendung einer bestimmten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. RiesterRente vorgeht. Er beanstandet, dass die Klausel Verbrauchern bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen unangemessene Nachteile bringt.
    • Beklagte: Anbieterin der fondsgebundenen Rentenversicherungsverträge der A. RiesterRente, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die es ihr ermöglicht, die Rentenzahlung unter bestimmten, unvorhersehbaren Umständen zu senken.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um die Streitigkeit über die Zulässigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen. Die Klausel sieht vor, dass bei unvorhersehbaren Änderungen der Lebenserwartung der Versicherten oder bei einem erheblichen und längerfristigen Renditeeinbruch die monatliche Rente herabgesetzt werden darf, um die Rentenzahlung dauerhaft zu garantieren.
    • Kern des Rechtsstreits: Wesentlich ist die Frage, ob die besagte Klausel den Vorgaben des Verbraucherschutzes gemäß § 13 BGB entspricht und ob es zulässig ist, solche Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil ändert das vorherige Landgerichts Urteil dahingehend, dass der Beklagten untersagt wird, sich auf die beanstandete oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Ferner wird der Beklagten angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verhängen. Zudem wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 243,51 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 22.10.2022 zu zahlen, und sie trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  • Folgen: Die Beklagte darf die unzulässige Klausel nicht mehr verwenden; bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Ordnungsgelder oder Ordnungshaft. Zudem muss die Beklagte an den Kläger einen Geldbetrag nebst Zinsen zahlen und die Kosten des berechtigten Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was die unmittelbare Durchsetzbarkeit der Entscheidung ermöglicht.

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