Käufer muss bei unbestimmter Lieferzeit keine Stornogebühren zahlen. Gerichtsurteil stärkt Rechte von Autokäufern bei langen Wartezeiten. Händler dürfen bei unklarer Lieferzusage keine Gebühren für Stornierung verlangen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 39 C 111/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Hanau Datum: 31.01.2024 Aktenzeichen: 39 C 111/23 Verfahrensart: Streit über Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag Rechtsbereiche: Kaufvertragsrecht, Schadensersatzrecht, Verbraucherrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Verbraucher, der am 25.07.2022 einen Neuwagen erwarb; argumentiert, dass er im Rahmen seines Rücktritts vom Kaufvertrag von der Zahlung von Stornogebühren frei ist. Beklagte: Autohändlerin, die den Neuwagen verkaufte; pocht auf einen Anspruch in Höhe von 3.113,98 € als Stornogebühren bei Rücktritt vom Vertrag. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Kaufvertrag über einen Neuwagen wurde am 25.07.2022 abgeschlossen. Aufgrund von Lieferkettenproblemen konnte die Beklagte keinen verbindlichen Liefertermin zusagen. Im Vertrag war ein Passus enthalten, der Bestellungen ohne festen Liefertermin bestätigte. Im Folgekontext wurde der Rücktritt vom Vertrag relevant, mit der Forderung der Beklagten auf Zahlung von Stornogebühren. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Stornogebühren in Höhe von 3.113,98 € aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht stel
Grundbuchbeschwerde bei Behebung des beanstandeten Eintragungshindernisses nach Antragszurückweisung
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München, Az.: 34 Wx 195/14, Beschluss vom 14.05.2014 Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 7. April 2014 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 aufgeführten Grund zurückzuweisen. Gründe I. Auf […]