Kunde kündigt Pachtvertrag für Photovoltaikanlage nach unvollständiger Installation. Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kündigung aufgrund erheblicher Mängel und fehlender vertragsgemäßer Nutzung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 39 O 41/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin II Datum: 06.12.2024 Aktenzeichen: 39 O 41/24 Verfahrensart: Versäumnisurteil bzw. Entscheidung im Rahmen eines Zivilstreits aus Pachtverträgen Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Pachtrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vertragspartei, die die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher verpachtet hat. Sie trägt laut Urteil die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Beklagter: Vertragspartei, der die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher gepachtet hat. Um was ging es? Sachverhalt: Mit Verträgen vom 20.05.2022 pachtete der Beklagte von der Klägerin eine Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher. In den Verträgen wurde geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Nichterfüllung der Installation innerhalb von 12 Monaten möglich ist, sofern dies von der Verpächterin zu vertreten ist. Es wurden konkrete Pachtzinse sowie monatliche Pachtraten vereinbart. Kern des Rechtsstreits: Im Verfahren ging es um die Bestätigung des Versäumnisurteils vom 27.09.2024 und die Kostenverteilung im Rechtsstreit. Zudem wurde die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Voraussetzungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen entschieden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Versäumnisurteil vom 27.09.2024 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Ein Erbschein mit Folgen: Als Nacherbe fordert ein Mann sein vermeintliches Eigentum zurück und bringt damit das Grundbuchamt in Zugzwang. Doch der neue Eigentümer wehrt sich und pocht auf seinen guten Glauben. Ein Rechtsstreit um ein Grundstück, das vor Jahren restituiert wurde, nimmt seinen Lauf. Nacherbe fordert Grundstück zurück […]