In Flensburg hat ein Gericht entschieden, dass ein Mieter eine Ferienwohnung nicht fristlos kündigen darf, auch wenn diese bei Ankunft nicht gereinigt ist. Der Mieter hatte die Wohnung am Silvestertag in unsauberem Zustand vorgefunden und war daraufhin vom Mietvertrag zurückgetreten. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Mieter der Vermieterin zunächst eine angemessene Frist zur Reinigung hätte einräumen müssen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Die Klage des Mieters auf Rückzahlung des Mietzinses wurde daher abgewiesen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 26/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Flensburg Datum: 13.09.2024 Aktenzeichen: 1 S 26/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert die Rückzahlung eines Mietzinses für eine Ferienwohnung. Argumentiert, dass die Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Mangels wirksam war und daher der gezahlte Mietzins (nebst Zinsen und Anwaltskosten) zurückzuerstatten sei. Beklagte: War vorinstanzlich zur Zahlung verurteilt und legte Berufung ein, mit dem Ziel, die Zahlungspflicht aufzuheben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Rückzahlung eines für eine Ferienwohnung geleisteten Mietzinses, nachdem er das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt hatte. Das Amtsgericht hatte die Rückzahlung nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, weil unter anderem keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erforderlich war. Kern des Rechtsstreits: Ob der Anspruch auf Mietzinsrückzahlung im Zusammenhang mit der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Keine Verwirkung bei Offenkundigkeit der Schwerbehinderung (hier: ständiges Hinken wegen Muskelschwäche) ArbG Berlin, Az.: 55 Ca 6593/08, Urteil vom 03.09.2008 I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben unter dem 07. April 2008 nicht aufgelöst worden ist. II. Die […]