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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebühr gemäß GNotKG KV 19126 in Höhe von 300,00 EUR

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Eine Kleinstkapitalgesellschaft muss 307 Euro zahlen, weil ihre Rechtsbeschwerde unzulässig war. Das Gericht verwarf die Beschwerde, da die Gesellschaft ein wichtiges Hinweisschreiben des Gerichts nicht zur Kenntnis nahm. Die Richter betonten, dass auch kleine Unternehmen ihre Post zeitnah prüfen müssen, besonders in laufenden Rechtsverfahren. Die Kosten für das Ordnungsgeldverfahren sind somit rechtmäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-28 Wx 13/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Köln Datum: 15.02.2024 Aktenzeichen: I-28 Wx 13/23 Verfahrensart: Ordnungsgeldverfahren im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gegen eine Kostenrechnung Rechtsbereiche: Kostenrecht, gerichtliche Zustellungsvorschriften, Verfahrensrecht Beteiligte Parteien: Erinnerungsführerin: Legte am 20.01.2024 Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und machte geltend, dass sie das richterliche Hinweisschreiben vom 08.11.2023 aufgrund einer beruflichen Abwesenheit in Hamburg nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte. Vertreterin der Landeskasse: Handelte durch die Bezirksrevisorin, welche beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen, da die Kostenrechnung sachlich und rechnerisch richtig sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Erinnerungsführerin legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 04.12.2023 über 307,00 EUR ein. Sie argumentierte, dass sie das rechtzeitige Hinweisschreiben nicht erhalten habe, weil sie von Ende Oktober bis einschließlich 30.12.2023 beruflich in Hamburg tätig war. Kern des Rechtsstreits: Ob die verspätete Kenntniserlangung des Hinweisschreibens eine Änderung der festgesetzten Kostenrechnung bzw. eine Rücknahme der zuvor eingelegten Rechtsbeschwerde rechtfertige. Was wurde entschieden?


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