Eine Kleinstkapitalgesellschaft muss 307 Euro zahlen, weil ihre Rechtsbeschwerde unzulässig war. Das Gericht verwarf die Beschwerde, da die Gesellschaft ein wichtiges Hinweisschreiben des Gerichts nicht zur Kenntnis nahm. Die Richter betonten, dass auch kleine Unternehmen ihre Post zeitnah prüfen müssen, besonders in laufenden Rechtsverfahren. Die Kosten für das Ordnungsgeldverfahren sind somit rechtmäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-28 Wx 13/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 15.02.2024
- Aktenzeichen: I-28 Wx 13/23
- Verfahrensart: Ordnungsgeldverfahren im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gegen eine Kostenrechnung
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, gerichtliche Zustellungsvorschriften, Verfahrensrecht
- Beteiligte Parteien:
- Erinnerungsführerin: Legte am 20.01.2024 Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und machte geltend, dass sie das richterliche Hinweisschreiben vom 08.11.2023 aufgrund einer beruflichen Abwesenheit in Hamburg nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte.
- Vertreterin der Landeskasse: Handelte durch die Bezirksrevisorin, welche beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen, da die Kostenrechnung sachlich und rechnerisch richtig sei.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Erinnerungsführerin legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 04.12.2023 über 307,00 EUR ein. Sie argumentierte, dass sie das rechtzeitige Hinweisschreiben nicht erhalten habe, weil sie von Ende Oktober bis einschließlich 30.12.2023 beruflich in Hamburg tätig war.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die verspätete Kenntniserlangung des Hinweisschreibens eine Änderung der festgesetzten Kostenrechnung bzw. eine Rücknahme der zuvor eingelegten Rechtsbeschwerde rechtfertige.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Kostenrechnung in Höhe von 307,00 EUR bleibt bestehen.
- Begründung: Das Gericht wies darauf hin, dass trotz der verspäteten Kenntniserlangung des Hinweisschreibens die Voraussetzungen eines geordneten Geschäftsbetriebs zu erfüllen sind. Eine zweimonatige Abwesenheit rechtfertigt nicht, gerichtliche Zustellungen unberücksichtigt zu lassen. Die Kostenrechnung wurde auch gestützt auf die Festgebühr und Pauschale gemäß den einschlägigen Vorschriften als sachlich und rechnerisch korrekt beurteilt.
- Folgen: Die Erinnerungsführerin trägt die festgesetzten Kosten. Die Entscheidung ist unanfechtbar und es erfolgt keine Erstattung der Kosten; darüber hinaus ist die Entscheidung gebührenfrei.
Kostentransparenz bei Notarkosten: Ein Fall zur Gebührenberechnung in der Praxis
Die Regelungen im GNotKG und in der Gebührenordnung Notare bestimmen etwa, wie eine Gebühr gemäß KV 19126 in Höhe von 300,00 EUR festgelegt wird. Diese Bestimmungen schaffen Kostentransparenz bei notariellen Dienstleistungen, indem sie eine präzise Gebührenberechnung und Gebührenübersicht ermöglichen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese notariellen Kosten und deren Gebührenstruktur praxisnah beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Kostenrechnung über 307 Euro nach unzulässiger Rechtsbeschwerde rechtmäßig
Das Oberlandesgericht Köln hat die Erinnerung einer Kleinstkapitalgesellschaft gegen eine Kostenrechnung in Höhe von 307 Euro zurückgewiesen. Die Kostenrechnung war nach der Verwerfung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335a HGB ergangen….