Arbeitnehmer stempelt sich im US-Werk ein, verlässt aber vorzeitig den Arbeitsplatz. Das Gericht kippt die fristlose Kündigung, da die lange Betriebszugehörigkeit und die Fürsorgepflicht für die Familie des Arbeitnehmers überwiegen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung korrekter Arbeitszeiterfassung, insbesondere bei Auslandseinsätzen. Eine Weiterbeschäftigung am deutschen Standort sei zumutbar, da dort eine bessere Kontrolle der Arbeitszeiten möglich sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 141/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 24.01.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 141/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Langjähriger Mitarbeiter im Bereich Wartung und Instandhaltung, der die außerordentliche Kündigung bestreitet und auf Weiterbeschäftigung pocht. Beklagte: Das Unternehmen, das am Standort in C-Stadt tätig ist, den Arbeitsplatz des Klägers kündigte und die Wirksamkeit der Kündigung in der Berufung verteidigt. Um was ging es? Sachverhalt: Streit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs und die Frage, ob der Kläger weiterbeschäftigt werden muss. Kern des Rechtsstreits: Ob die außerordentliche Kündigung aufgrund von Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt ist und welche arbeitsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Unterneh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hagen (Westfalen) – Az.: 1 S 50/21 – Beschluss vom 28.06.2021 Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung […]