Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG Hamburg
Datum: 27.09.2024
Aktenzeichen: 49 C 153/24
Verfahrensart: Mietrechtliche Streitigkeit zur geräumten Herausgabe der Wohnung und Unterlassung der Nutzung eines ausgebauten Bodenraumes
Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Vermieterin und Rechtsnachfolgerin, die die geräumte Herausgabe der Wohnung aufgrund von Eigenbedarf verlangt und zudem hilfsweise die Unterlassung der Nutzung des nachträglich ausgebauten Bodenraumes fordert
Beklagter: Mieter, der die Wohnung innehat und den zusätzlich ausgebauten Bodenraum nutzt; er hatte mit der Vorgängerin der Klägerin vereinbart, den Dachboden auszubauen, wobei er die erforderlichen Genehmigungen einholen und die Kosten tragen sollte
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin begehrt, dass der Mieter die angemietete Wohnung räumt, weil sie die Wohnung selbst nutzen will, und fordert hilfsweise, dass der Mieter die Nutzung des nachträglich ausgebauten Bodenraumes unterlässt
Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob der Mieter zur Räumung der Wohnung und zur Unterlassung der Nutzung des ausgebauten Bodenraumes verpflichtet ist, obwohl eine frühere Vereinbarung mit der Vorgängerin der Klägerin bestand
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; zudem wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstrecku[…]