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Herabsetzung des Behinderungsgrades bei Asperger-Syndrom

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Ein junger Mann mit Asperger-Syndrom, der einst auf umfassende Hilfe angewiesen war, hat durch seine Ausbildung und berufliche Integration eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. Diese positive Veränderung führte nun zu einer Neubewertung seines Grades der Behinderung vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie sich Autismus-Spektrum-Störungen im Laufe des Lebens verändern können und welche Auswirkungen dies auf die Einstufung des GdB hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 SB 160/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 22.02.2024 Aktenzeichen: L 6 SB 160/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht Rechtsbereiche: Sozialrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Person mit Autismus-Spektrum-Störung, der gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung von 80 auf 30 vorgeht. Sozialgericht Köln: Behörde, die den Bescheid zur Herabsetzung des GdB erlassen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde mit einem GdB von 80 bewertet, der nun auf 30 herabgesetzt werden soll. Die Auseinandersetzung bezieht sich auf die Bewertung seines Gesundheitszustands und die damit verbundene Herabsetzung. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Herabsetzung des GdB von 80 auf 30 korrekt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen. Folgen: Der Kläger muss den herabgesetzten GdB akzeptieren und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; ein weiterer Rechtsweg ist nicht gegeben. Herabsetzung des Behinderungsgrades: Urteil zur Inklusion bei Asperger-Syndro


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