Gericht wirft Amtsleiter nach Trunkenheitsfahrten aus dem Amt. Ein hoher Beamter, zuständig für Recht und Ordnung in seiner Stadt, hat seinen Job verloren. Er fuhr mehrfach betrunken und ohne Führerschein, sowohl privat als auch mit dem Dienstwagen. Das Gericht sah darin einen so schweren Vertrauensbruch, dass es ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 A 38/23 MD | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Magdeburg Datum: 05.03.2024 Aktenzeichen: 15 A 38/23 MD Verfahrensart: Disziplinarklage im Beamtenrecht Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Beamtenrecht Beteiligte Parteien: C-Stadt – Klagende Partei, die das Disziplinarverfahren zur Entfernung des Stadtamtsrats einleitete Stadtamtsrat – Der Beamte, dessen disziplinarisches Fehlverhalten (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten) Anlass für das Verfahren gab Um was ging es? Sachverhalt: Die C-Stadt leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Stadtamtsrat ein, nachdem Hinweise auf strafbares Fahrverhalten bekannt wurden. Der Beamte, der seit 2014 als Leiter des Ordnungs- und Bauamtes tätig ist, geriet dabei in den Fokus, nachdem er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten verdächtigt wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob disziplinarische Maßnahmen, konkret die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, gerechtfertigt sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Stadtamtsrat wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt er. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beamte kann die Vollstreckung abwenden, wenn er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages erbringt, sofern die C-Stadt nicht zuvor eine vergleichbare Sicherheit leistet.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Bremen Az: 9 C 583/13 Urteil vom 12.06.2014 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht nach übereinstimmender Erledigungserklärung […]