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Eigenkündigung – Rückzählung gewährter Sonderzahlung

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Sonderzahlung nach Eigenkündigung: Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte. In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass eine Rückzahlung von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für Arbeitnehmer, da sie nun besser vor finanziellen Nachteilen bei Eigenkündigungen geschützt sind. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und könnte die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf Sonderzahlungen stärken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 196/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 27.02.2024
  • Aktenzeichen: 8 Sa 196/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Arbeitnehmer, der als Rettungssanitäter seit April 2020 beschäftigt war und durch seine Berufung die Zahlung zusätzlicher Vergütungen erwirken wollte.
    • Beklagte: Arbeitgeberin, die sich in dem Rechtsstreit mit der Frage konfrontiert sah, ob der Arbeitnehmer infolge einer Eigenkündigung eine bereits gewährte Sonderzahlung zurückzahlen muss.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um die Streitfrage, ob der Arbeitnehmer nach seiner Eigenkündigung die Rückzahlung einer bereits gewährten Sonderzahlung zu leisten habe. Gleichzeitig ging es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer für drei Monate (Januar bis März 2022) weitere Vergütungen zu zahlen.
    • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Auseinandersetzung darüber, ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zur Rückforderung der Sonderzahlung führt und ob die Arbeitgeberin zur Zahlung zusätzlicher Vergütungen verpflichtet ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, an den Arbeitnehmer für den Monat Januar 2022 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.02.2022).
      • Für Februar 2022 ist eine weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.03.2022).
      • Für März 2022 ist eine weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.04.2022).
      • Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt: Der Arbeitnehmer trägt 73 Prozent und die Arbeitgeberin 27 Prozent.
      • Die Revision wurde zugelassen.
    • Folgen:
      • Der Arbeitnehmer erhält die zusätzlichen Vergütungen für die genannten Monate.
      • Die Kostenteilung und die Zulassung der Revision öffnen gegebenenfalls einen Weg für weitere rechtliche Überprüfungen der Entscheidung.

Eigenkündigung: Rückzahlung von Sonderzahlungen und rechtliche Auswirkungen

Die Eigenkündigung von Arbeitsverhältnissen wirft häufig Fragen zur Rückzahlung bereits gewährter Sonderzahlungen auf. Dabei kommen Aspekte wie die Abwicklung im Rahmen des Arbeitsvertrags, geltende Kündigungsfristen und die Pflicht zur Rückzahlung auf Grundlage rechtlicher Grundlagen zum Tragen. Auch der Einfluss von Abfindung sowie den Leistungen des Arbeitnehmers kann entscheidend sein, wenn es um Rückforderungsansprüche in Bezug auf Sonderzahlungen und Kündigung geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet….


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