Sonderzahlung nach Eigenkündigung: Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte. In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass eine Rückzahlung von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für Arbeitnehmer, da sie nun besser vor finanziellen Nachteilen bei Eigenkündigungen geschützt sind. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und könnte die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf Sonderzahlungen stärken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 196/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Datum: 27.02.2024 Aktenzeichen: 8 Sa 196/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Arbeitnehmer, der als Rettungssanitäter seit April 2020 beschäftigt war und durch seine Berufung die Zahlung zusätzlicher Vergütungen erwirken wollte. Beklagte: Arbeitgeberin, die sich in dem Rechtsstreit mit der Frage konfrontiert sah, ob der Arbeitnehmer infolge einer Eigenkündigung eine bereits gewährte Sonderzahlung zurückzahlen muss. Um was ging es? Sachverhalt: Es geht um die Streitfrage, ob der Arbeitnehmer nach seiner Eigenkündigung die Rückzahlung einer bereits gewährten Sonderzahlung zu leisten habe. Gleichzeitig ging es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer für drei Monate (Januar bis März 2022) weitere Vergütungen zu zahlen. Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Auseinandersetzung darüber, ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zur Rückforderung der Sonderzahlung führt und ob die Arbeitgeberin zur Zahlung zusätzlicher Vergütungen verpflichtet ist.
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