Immobilien-Poker vor Gericht: Ein Bieter ersteigert sein eigenes Objekt und muss sich mit Gläubigern um den Versteigerungserlös streiten. Dabei geht es um eine entscheidende Frage: Behält eine sogenannte Auflassungsvormerkung ihren Wert, auch wenn der Berechtigte selbst den Zuschlag erhält? Ein brisanter Fall, der die Rechte von Immobilienkäufern und Gläubigern neu definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 20/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Braunschweig Datum: 03/2024 Aktenzeichen: 3 U 20/22 Verfahrensart: Beschluss im Rahmen eines Berufungsverfahrens Rechtsbereiche: Zwangsversteigerung, Zivilprozessrecht, Grundstücksrecht, Kaufvertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Partei, die einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Hausgrundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken, abgeschlossen hat. Im Streit geht es um die Herausgabe des aus der Zwangsversteigerung hinterlegten Geldes. Beklagte: Partei, die sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur Herausgabe des hinterlegten Geldes wehrt und gleichzeitig die Zustimmung zur Herausgabe durch den Kläger verlangt. Um was ging es? Sachverhalt: Im Kaufvertrag über ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Hausgrundstück, das unter anderem mit einer Grundschuld belastet ist, wurde im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung Geld hinterlegt. Streitpunkt ist die Herausgabe dieses Geldes. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe des hinterlegten Geldes erfolgen soll, wobei die Parteien gegensätzliche Ansprüche geltend machen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz – Az.: 2 U 1322/15 – Urteil vom 22.12.2016 I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 2) wird das Urteil der 11. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 20.11.2015, Az. 11 HK.O 9/13, teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: Die […]