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Vermögensanrechnung bei BAföG-Gewährung

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BAföG und Sparkonten – ein Thema, das viele Studierende betrifft. In einem aktuellen Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ging es um die Frage, ob ein Sparkonto, das im Namen des Kindes geführt wird, bei der BAföG-Bewilligung angerechnet werden darf. Ein Student argumentierte, dass seine Mutter die Konten eigentlich für ihn geführt habe. Das Gericht entschied jedoch anders: Entscheidend sei, wer laut den Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 LA 136/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OVG Lüneburg Datum: 12.03.2024 Aktenzeichen: 14 LA 136/23 Verfahrensart: Zulassungsverfahren der Berufung im BAföG-Streit Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, BAföG-Recht Beteiligte Parteien: Kläger: Antragsteller, der eine höhere Ausbildungsförderung nach BAföG begehrt und gegen die Anrechnung seines Sparguthabens als Vermögen vorgeht. Beklagte: Verwaltungsbehörde, die in der Entscheidung das Sparguthaben (3.848,42 Euro) als Vermögen des Antragstellers berücksichtigte und dadurch die Förderung minderte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte höhere Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Er wandte sich gegen die Anrechnung von 3.848,42 Euro Sparguthaben, wodurch sein Gesamtvermögen mit 17.640,79 Euro nach Abzug eines Freibetrages von 15.000,00 Euro als zu hoch angesehen wurde. Kern des Rechtsstreits: Ob die Anrechnung des Sparguthabens als Vermögen des Antragstellers zulässig ist und somit zu einer Reduktion der Ausbildungsförderung führt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, ohne dass Gerichtskosten erhoben wer


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