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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überwegungsrecht – Grunddienstbarkeitseintragung zum Zweck der erforderlichen Erschließung

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Im Streit um den Zugang zu Ausgleichsflächen für den Naturschutz unterlag ein Landwirt vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Er muss nun dulden, dass ein Weg über seine Felder führt, um einen kommunalen Flächenpool zu erschließen. Das Gericht wies seine Klage ab und bestätigte damit die Notwendigkeit des Überwegungsrechts. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Balance zwischen Landwirtschaft und Naturschutz im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 KF 5/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OVG Lüneburg Datum: 19.03.2024 Aktenzeichen: 15 KF 5/21 Verfahrensart: vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren im Rahmen eines Flurbereinigungsplans Rechtsbereiche: Agrarstrukturrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die gegen die im Flurbereinigungsplan ausgesprochene Abfindung und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid vorgeht. Verwaltungsbehörde: Diejenige Behörde, die im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan und dem Widerspruchsbescheid handelt; ihr Vorgänger war das Amt für Agrarstruktur Oldenburg. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die ihm zugewiesene Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsplans in G.-Stadt, Landkreis H. Das Verfahren wurde ursprünglich durch den Rechtsvorgänger der Verwaltungsbehörde eingeleitet, um agrarstrukturelle Ziele umzusetzen. Kern des Rechtsstreits: Es wurde angezweifelt, ob die Abfindungspraxis des Flurbereinigungsplans und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; dies umfasst einen Pauschalsatz von 450 EUR zur Abgeltung de


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