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Prozessualen Anerkenntnisses – Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Antragsgegners

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Eiliger Antrag vor Gericht, unerwartete Kostenfolge: Obwohl ein Unterlassungsanspruch anerkannt wurde, muss der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten tragen. Der Grund: Eine unangemessen kurze Fristsetzung am Wochenende. Das Gericht betonte die Bedeutung angemessener Fristen und wertete das sofortige Anerkenntnis nach Akteneinsicht als rechtzeitig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 27 O 351/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 23.01.2025
  • Aktenzeichen: 27 O 351/24
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfahren – Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht (Persönlichkeitsrecht), Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragsteller: Die Partei, die den Unterlassungsanspruch geltend machte und deren Ansprüche von der Antragsgegnerin anerkannt wurden.
    • Antragsgegnerin: Die Partei, die sich durch ihre Äußerungen und die Verbreitung eines Fotos in Bezug auf den Antragsteller zu einer Unterlassungsverpflichtung hat verpflichten lassen und im Schriftsatz den Anspruch des Antragstellers anerkannt hat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um die gerichtliche Anordnung, dass die Antragsgegnerin künftig weder wörtliche noch sinngemäße Äußerungen hinsichtlich des Antragstellers sowie das betreffende Foto verbreitet. Diese Äußerungen und die Verbreitung des Fotos hatten seit dem 28.12.2024 stattgefunden.
    • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Zulässigkeit des Erlasses eines Anerkenntnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung bestimmter Äußerungen und der Verbreitung eines Fotos.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die beanstandeten Äußerungen und die Verbreitung des Fotos zu unterlassen, andernfalls drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zudem wurde der Streitwert auf 30.000,00 € festgesetzt.
    • Begründung: Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 14.01.2025 den Anspruch des Antragstellers anerkannt, weshalb gemäß § 307 Satz 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil zu erlassen war. Der Erlass eines solchen Urteils ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 93 ZPO, der ebenfalls Anwendung im einstweiligen Verfügungsverfahren findet.
  • Folgen: Die Antragsgegnerin muss unter Androhung von Ordnungsgeldern bzw. Ordnungshaft die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen und des Fotos unterlassen. Gleichzeitig trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Prozessuales Anerkenntnis: Schlüssel zu effektiver Prozessverteidigung und Klageabweisung

Das prozessuale Anerkenntnis nach § 93 ZPO erweist sich als zentrales Instrument im Prozessrecht, das dem Antragsgegner durch klare Einlassung in gerichtlichen Verfahren und anwaltliche Beratung signifikante Vorteile verschafft. Die Anwendung dieser Regelung basiert auf soliden verfahrensrechtlichen Grundlagen und kann zur Klageabweisung sowie zur Wahrung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Streitwerten beitragen. Ein konkreter Fall beleuchtet, wie gezielte prozessuale Verteidigung und passende Prozessstrategien einen effektiven Rechtsschutz ermöglichen….


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