Geblitzt und trotzdem Recht bekommen? Ein Autofahrer wehrte sich gegen seinen Strafzettel, weil er die technischen Daten der Geschwindigkeitsmessung nicht einsehen durfte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab ihm nun Recht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Bürgern bei Geschwindigkeitsmessungen und die Bedeutung transparenter Verfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss (OWi) 7/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken Datum: 14.03.2024 Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 7/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Person, die wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (30 km/h über dem Limit von 50 km/h in einer geschlossenen Ortschaft) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt wurde und nun mit der Rechtsbeschwerde Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie materiellen und formellen Rechts vorbringt. Amtsgericht St. Ingbert: Das untere Gericht, das am 18.07.2023 ein Urteil wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung fällte, dessen Entscheidung durch die Rechtsbeschwerde aufgehoben wurde. Verteidiger des Betroffenen: Der Rechtsbeistand, der den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellte und die Rügen zur Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verletzung des rechtlichen Gehörs einbrachte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene wurde in einer Hauptverhandlung, in der er durch seinen Verteidiger vertreten wurde, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Einen Tag nach der Hauptverhandlung beantragte sein Verteidiger die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, nachdem das schriftliche Urteil am 2.08.20
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 9 Sa 658/02 Urteil vom 28.03.2003 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Arbeitnehmer die Krankendokumente manipulieren dürfen vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin war am 23.12. aus einem stationärem Klinikaufenthalt entlassen worden. Um über die Weihnachtsfeiertage nicht arbeiten zu müssen, veränderte sie das Datum der […]