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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswertfestsetzung nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG durch Grundbuchamt

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Immobilienübertragung in Heidelberg: Streit um Millionenbeträge. Warum das Grundbuchamt den Wert einer Immobilie mehr als verdoppelte und damit für Empörung sorgte. Ein Rechtsstreit, der die Frage aufwirft, wie fair und transparent solche Bewertungen ablaufen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 74/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Karlsruhe Datum: 12.12.2024 Aktenzeichen: 19 W 74/24 (Wx) Verfahrensart: Rückgabe zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfeststellungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eintragung eines Eigentumswechsels Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gebührenrecht Beteiligte Parteien: Eigentümer: War Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und wandte sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts. Erwerber: Schlossen den notariell beurkundeten Vertrag zur Eigentumsübertragung ab. Notarin: Beurkundete den Vertrag, beantragte namens aller Antragsberechtigten den Vollzug des Eigentumswechsels und leitete Unterlagen an das Grundbuchamt weiter. Um was ging es? Sachverhalt: Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Eigentumsübertragungsvertrag abgeschlossen, in dem der Wert des Grundstücks mit 1.750.000 EUR angegeben wurde. Die Notarin stellte den Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsels. Das Grundbuchamt beabsichtigte jedoch, einen abweichend höheren Geschäftswert von 3.756.980 EUR für die Gebührenfestsetzung anzusetzen. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die vom Grundbuchamt festgesetzte abweichende Höhe des Geschäftswerts rechtlich Bestand haben kann und welche Grundlagen für die Festsetzung maßgeblich sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die vorherigen Beschlüsse vom 25. August 2023 und vom 21. November 2024 werden aufgehoben bzw


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