In Rheinland-Pfalz hat ein Staplerfahrer seinen Kampf gegen eine Abmahnung vor Gericht verloren. Trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit wog sein Fehlverhalten bei der Container-Einlagerung zu schwer. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, da der Fahrer versucht hatte, seinen Fehler durch eine weitere Falschbuchung zu vertuschen. Damit scheiterte der Versuch, die Abmahnung wegen angeblich unverhältnismäßiger Dauer zwischen Vorfall und Abmahnung anzufechten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 34/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 21.03.2024 Aktenzeichen: 5 Sa 34/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht bezüglich der Wirksamkeit einermahnung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Langjährig beschäftigter Staplerfahrer, der gegen die Wirksamkeit der Abmahnung vom 23. Mai 2022 vorgeht Beklagte: Das Unternehmen, das Bremselemente für Kraftfahrzeuge herstellt und die umstrittene Abmahnung ausgesprochen hat Um was ging es? Sachverhalt: Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer Abmahnung, die dem Kläger am 23. Mai 2022 erteilt wurde. Der Kläger, der seit 1995 beim Arbeitgeber beschäftigt ist und in Dauernachtschicht arbeitet, war zuvor bereits in einen Rechtsstreit über frühere Abmahnungen verwickelt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Abmahnung den arbeitsrechtlichen Anforderungen genügt und damit wirksam ist Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde stattgegeben, das frühere Urteil wurde abgeändert und di
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Veröffentlicht ein Arbeitnehmer in einer öffentlichen Facebook-Gruppe nachfolgende Äußerungen zu einem Informationsschreiben seines Arbeitgebers: „ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als „Sittenwidrig“ gelten, soll es noch geben :-(“, so rechtfertigt dieses Verhalten noch keine fristlose oder […]