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Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge

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Wenn es um Pflegewohngeld geht, kann die Höhe der Bestattungsvorsorge zum Streitpunkt werden. Ein aktueller Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, dass nicht die gesamte Summe der Vorsorge automatisch als Schonvermögen gilt. Das Gericht musste entscheiden, welcher Betrag angemessen ist und welcher Teil bei der Berechnung des Vermögens angerechnet wird. Das Urteil wirft ein Licht auf die komplexen Fragen rund um finanzielle Vorsorge und staatliche Leistungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 A 1649/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 13.03.2024 Aktenzeichen: 12 A 1649/22 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung im Zusammenhang mit einem Pflegewohngeldverfahren Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Sozialrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Antragsteller, welche im ursprünglichen Verfahren Pflegewohngeld für den von 17. November 2020 bis 28. Januar 2021 bewohnten Heimplatz der verstorbenen Mutter beantragt hatten. Sie brächten im Zulassungsverfahren Gründe vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen sollten. Verwaltungsgericht: Instanz, die im ursprünglichen Verfahren die Klage auf Pflegewohngeld abgewiesen hatte, weil das Vermögen der Heimbewohnerin den Schonbetrag von 10.000 Euro überschritten habe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger hatten Pflegewohngeld beantragt, weil ihre verstorbene Mutter im genannten Zeitraum einen Heimplatz bewohnt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da das Berechnungsmodell zum Vermögen – unter Einbeziehung von Beträgen aus Giro-, Spar- und Genossenschaftskonten sowie Zahlungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag – den relevanten Schonbetrag überschritt. Kern des Rechtsstreits:


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