Dramatischer Sturz auf holprigem Gehweg – und kein Schuldiger in Sicht: Eine Seniorin stürzt und verletzt sich, doch das Gericht weist ihre Klage gegen die Gemeinde ab. War es höhere Gewalt, eigenes Verschulden oder einfach nur Pech? Ein Urteil, das Fragen aufwirft und die Debatte über Verkehrssicherungspflichten neu entfacht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 142/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Köln Datum: 12.03.2024 Aktenzeichen: 7 U 142/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Verkehrsrecht, staatshaftungsrechtliche Aspekte Beteiligte Parteien: Klägerin: Reichte die Klage ein und machte geltend, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Beklagte: Wurde vorgeworfen, ihre vertraglich bzw. gesetzlich obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, wies diese Vorwürfe jedoch zurück, da Gefahren, die der Straßenbenutzer erkennbar sein musste, nicht von ihr zu vermeiden waren. Um was ging es? Sachverhalt: In dem Rechtsstreit behauptete die Klägerin, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Abwendung unvorhersehbarer Gefahren im Straßenverkehr schuldhaft verletzt habe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und somit im Rahmen einer Amtshaftung für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die zulässige Berufung wurde zurückgewiesen, sodass das Urteil des Landgerichts bestätigt wurde. Begründung: Das Gericht stellte fest, dass
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin, Az: 3 Ws (B) 538/15, 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15, Beschluss vom 15.02.2016 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen […]