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Werkvertrag – Mangelfolgschaden – Verjährung

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Sylt, eine Insel der Schönen und Reichen. Doch auch hier werden Bauherren nicht vor Baumängeln verschont. Ein aktueller Fall zeigt, wie eine mangelhafte Kellerabdichtung zu einem teuren Problem für Architekt und Bauunternehmen wurde. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sprach ein deutliches Urteil: Rund 107.000 Euro müssen die Verantwortlichen zahlen. Der Traum vom wasserdichten Keller endete in einem Rechtsstreit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 85/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 20.12.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 85/22
  • Verfahrensart: Zivilrechtliches Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Baurecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Erhebt Ansprüche auf Zahlung und Schadensersatz aufgrund mangelhafter Herstellung der Lichtschächte des Wohnhauses X.
    • Beklagte (erster): Legte Berufung ein und wird als gesamtschuldnerisch zur Leistung der geforderten Zahlungen verurteilt.
    • Beklagte (zweiter): Legte Anschlussberufung ein, trägt neben den gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen zudem allein für 60 % des weiteren materiellen Schadens auf, während der erste Beklagte anteilig zu 40 % haftet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um Ansprüche der Klägerin, die sich aus der mangelhaften und nicht druckdichten Ausführung der Lichtschächte des Wohnhauses X ergeben. Die Beurteilung des Mangels stützt sich auf die Feststellungen eines Sachverständigen im Rahmen eines eigenständigen Beweisverfahrens.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, in welchem Umfang die Beklagten zur Zahlung der beanstandeten Beträge und zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Beide Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin bestimmte Beträge zu zahlen, jeweils zuzüglich Verzugszinsen ab den jeweils festgelegten Stichtagen.
      • Zusätzlich wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 % und der zweite Beklagte allein zu 60 % für den weiteren materiellen Schaden aus der mangelhaften Herstellung der Lichtschächte haftet.
      • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Begründung: Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf den Gutachten des Sachverständigen, die den Mangel in der Herstellung der Lichtschächte eindeutig feststellten.
    • Folgen: Die Beklagten tragen die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Beträge und zum Ersatz des weiteren materiellen Schadens gemäß der festgelegten prozentualen Haftungsverteilung; sämtliche weiteren Ansprüche der Klägerin wurden abgewiesen.

Werkvertrag im Fokus: Relevante Urteile zu Mängelansprüchen und Schadensersatz

Das Thema befasst sich mit den vertraglichen Pflichten im Rahmen eines Werkvertrags und beleuchtet zentrale Aspekte wie Mangelfolgschaden, Verjährung und Mängelansprüche. Im Fokus stehen ferner Fragen zu Schadensersatz, Gewährleistung, Beweislast und Nachbesserung. Besonders Hauseigentümer und Beteiligte an einem Bauvertrag müssen Fristen, Abnahme und vertragliche Pflichten sorgfältig prüfen. Nun folgt die Vorstellung eines konkreten Falls.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kellerabdichtung auf Sylt: Architekt und Bauunternehmen müssen haften

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 20.12….


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