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Videoverhandlung aus Auslandsurlaub nicht zulässig

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Eigentlich wollte eine Frau erreichen, dass sie trotz Niqab ein Auto fahren darf. Doch das Gericht hatte etwas dagegen und lehnte ihren Antrag auf eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot ab. Der Anwalt der Frau wollte per Video an der Verhandlung teilnehmen, doch auch das wurde abgelehnt. Nun stellt sich die Frage, ob das Gericht zu Recht entschieden hat oder ob die Frau in ihren Rechten eingeschränkt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 1456/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VGH Baden-Württemberg Datum: 17.12.2024 Aktenzeichen: 13 S 1456/24 Verfahrensart: Beschluss im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung Rechtsbereiche: Verwaltungsverfahrensrecht, Online-Verhandlung Beteiligte Parteien: Klägerin: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen Um was ging es? Sachverhalt: Es ging um den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 per Bild- und Tonübertragung zu gestatten Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 102a VwGO für eine Videoverhandlung erfüllt sind und somit die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung möglich ist Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung wurde abgelehnt Begründung: Die Voraussetzungen gemäß § 102a Abs. 1 und 2 VwGO wurden nicht erfüllt, weshalb der Antrag keinen Erfolg hatte Folgen: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin muss an der mündlichen Verhandlung vor Ort teilnehmen und kann


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