Führerschein-Umschreibung wird zum Fall für den Richter: Eine Familie fordert Schadensersatz, weil die Behörde die Umschreibung eines EU-Führerscheins verzögert hat. Trotz eines Fehlers der Behörde bleibt die Familie auf den Kosten sitzen. Hat der Staat seine Bürger im Stich gelassen oder waren die Forderungen der Familie nicht gerechtfertigt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 186/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 12.12.2024 Aktenzeichen: 1 U 186/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn Rechtsbereiche: Zivilrecht, Amtshaftungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Erben, die Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht geltend machen. In ihrer Klage rügen sie, dass die Behörde die notwendigen Maßnahmen (Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, was im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ihres Erblassers stand. Beklagter: Die staatliche Behörde, die für die Fahrerlaubniserteilung zuständig ist. Sie forderte den Erblasser zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, welches nicht erbracht wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Erblasser, dem die deutsche Fahrerlaubnis 1990 entzogen wurde, beantragte 2015 bei der Behörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis der Klasse B. Da er das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte, erwarb er später eine polnische Fahrerlaubnis. Die Kläger – als Erben – machen geltend, dass das Vorgehen der Behörde eine Amtspflichtverletzung darstelle und somit einen Schadensersatzanspruch begründe. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die behördliche Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Kontext der Fahrerlaubniserteilung als Pflichtverletzung zu
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Erfurt – Az.: 57 Ds 951 Js 14261/20 (2) – Urteil vom 15.02.2021 1. Der Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Der Angeklagte wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 40,00 EUR bleibt vorbehalten. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. […]