Ein Wohnmobilunfall in den USA zwang einen deutschen Urlauber zum Abbruch seiner Reise. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach dem Gestrandeten nun eine Entschädigung zu, weil der Reiseveranstalter keinen adäquaten Ersatz für das verunglückte Fahrzeug bereitstellen konnte. Trotz des Urteils muss der Kläger einen Teil des Geldes zurückzahlen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Reisenden bei unvorhergesehenen Ereignissen im Ausland. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 82/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 12.12.2024 Aktenzeichen: 16 U 82/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Fordert Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 6.697,81 € im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils) in den USA vom 03.05.2022 bis 03.06.2022. Beklagte: Wurde zur Zahlung von 2.860,89 € nebst Zinsen und zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € verurteilt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Pauschalreise gebucht, die Flüge, Hotelaufenthalt, Transfers und die Buchung eines Wohnmobils umfasste. Aufgrund angeblich mangelhafter Leistungen im Zusammenhang mit dieser Reise machte der Kläger Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, inwieweit die Beklagte für Leistungsmängel im Rahmen der gebuchten Pauschalreise haftet und den Kläger in den geforderten Summen entschädigen muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.860,89 € nebst Verzinsung (fünf Prozentpunkte über dem B
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZB 225/06 Beschluss vom 14.05.2008 Vorinstanzen: AG Regensburg, Az.: 205 F 1218/05, Entscheidung vom 12.04.2006 OLG Nürnberg, Az.: 10 UF 638/06, Entscheidung vom 16.11.2006 Leitsätze: Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten […]