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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reichweite Rechtskraftwirkung einer einseitigen Erledigungserklärung

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In einem Gaslieferstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um mehr als nur die ursprüngliche Rechnungssumme. Mehrfache Hilfsaufrechnungen und eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers machten den Fall zu einem komplexen juristischen Puzzle. Die zentrale Frage: Wie wirkt sich das auf den Streitwert aus und welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Rechtskraft künftiger Urteile? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 64/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Karlsruhe Datum: 16.12.2024 Aktenzeichen: 4 W 64/24 Verfahrensart: Streitwertbeschwerde im Rahmen eines Zivilprozesses aus einem Gaslieferungsvertrag Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Vertragsrecht, Gebührenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Fordert einen Zahlungsanspruch aus einem Gaslieferungsvertrag; erklärte später einen Teil der Forderung als erledigt. Beklagte: Legt mit Hilfsaufrechnung Gegenforderungen gegen die ursprüngliche Klage ein und beantragt eine Herabsetzung des Streitwertes. Um was ging es? Sachverhalt: Im Zusammenhang mit einem Gaslieferungsvertrag forderte die Klägerin zunächst 158.879,70 Euro. Später erklärte sie einen Teil der Forderung für erledigt, während die Beklagten zusätzlich durch ihre Hilfsaufrechnung einen Anspruch in Höhe von 117.292,65 Euro geltend machten. Das Landgericht Konstanz legte daraufhin den Streitwert auf 317.759,40 Euro fest. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Hilfsaufrechnung der Beklagten – die zu einer Rechtskraft fähigen Entscheidung führt – den Streitwert auch bei teilweiser Erledigung des Rechtsstreits erhöhen muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Streitwert bleibt bei 317.759,40 Euro.


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