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Grundbuchverfahren – Bemessung des Grundstückswerts

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Streit um Millionenwerte: Ein Wohnhaus, Baujahr 1937, in W. wird zum Zankapfel. Das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht sind sich uneins über den wahren Wert. Eine alte Heizung, ein feuchter Keller und eine fehlende Dämmung spielen eine entscheidende Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 18/23 (Wx) | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 19.12.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 18/23 (Wx)
  • Verfahrensart: Verfahren zur Wertfestsetzung im Zusammenhang mit dem Grundbucheintrag
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Notarkostenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Partei: Beschwerdeführender Teilnehmer – richtet sich gegen die festgesetzten Werte für Eigentumswechsel und Nießbrauch an einem Grundstück
    • Partei: Beschwerdeführender Teilnehmer – wendet sich mit einer analogen Beschwerde gegen die gleichen Wertfestsetzungen
    • Partei: Der Beteiligte, der den Eintragungsantrag im Namen der Beschwerdeführenden gestellt hat, wodurch beide als Kostenschuldner gelten
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen den vom Amtsgericht Mannheim – Grundbuchamt am 8. März 2023 festgesetzten Geschäftswert. Es wurden für den Eigentumswechsel und die Einräumung von Nießbrauchrechten an zwei Grundstücken konkrete Werte (900.000,00 EUR bzw. 450.000,00 EUR für ein Grundstück und 7.314,00 EUR sowie 3.657,00 EUR für ein anderes Grundstück) festgesetzt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Form des Eintragungsantrags – der im Namen beider Beschwerdeführender gestellt wurde – zu deren Kostenschuldnerschaft führt und ob die festgesetzten Werte der Gebührenbemessung entsprechen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Gericht bestätigte die Festsetzung der Geschäftswerte. Für den Eigentumswechsel am Grundstück von W. wurde ein Wert von 900.000,00 EUR und für den Nießbrauch ein Wert von 450.000,00 EUR festgelegt. Für den Eigentumswechsel am Grundstück von G. wurden Werte von 7.314,00 EUR und für den Nießbrauch 3.657,00 EUR festgesetzt.
    • Begründung: Das Gericht führte aus, dass die Beschwerden statthaft und zulässig seien, weil der Eintragungsantrag im Namen beider Beschwerdeführender gestellt wurde. Wird der Antrag nicht für eine einzelne Partei gestellt, gilt er als im Namen aller Antragsberechtigten, weshalb beide als Kostenschuldner gemäß § 22 GNotKG anzusehen sind.
    • Folgen: Die festgesetzten Geschäftswerte bilden die Basis für die Gebühren- und Kostenermittlung. Die Beschwerdeführenden werden als Kostenschuldner verpflichtet, die entsprechenden Gebühren zu tragen.

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Das Grundbuchverfahren bildet die Basis für eine fundierte Immobilienbewertung. Dabei fließen Aspekte wie Flächenberechnung, Bodenrichtwert und Wertgutachten in die Wertermittlung ein, die den Grundstückswert und Marktwert präzise erfassen. Auch das Immobilienrecht sowie Bestimmungen des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Kaufvertragsrechts sichern den ordnungsgemäßen Eigentumsübergang und die notarielle Beurkundung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Bewertungsfragen praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt korrigiert Wertfestsetzung für Immobilien in W. und G.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Fall die vom Amtsgericht Mannheim vorgenommene Wertfestsetzung für zwei Grundstücke teilweise revidiert….


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