In Lübeck stritten sich Vermieter und Mieter um ein Parkhaus – und es ging um viel Geld. 85.000 Euro Mietrückstand forderte der eine, über 300.000 Euro Schadenersatz der andere. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Schleswig nun ein Urteil gesprochen, das beide Parteien überraschen dürfte. Dabei ging es nicht nur um ausstehende Zahlungen, sondern auch um die Frage, wann eine Kündigung rechtens ist und ob eine geänderte Verkehrsführung die Miete mindern darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 64/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Schleswig Datum: 20.11.2024 Aktenzeichen: 12 U 64/20 Verfahrensart: Berufungsverfahren Beteiligte Parteien: Klägerin: War die Partei, die in ihrer Klage eine Zahlung in Höhe von 77.107,62 Euro begehrte und in der Anschlussberufung involviert war. Beklagte (Zahlungsverpflichtete Partei): Wurde verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 77.107,62 Euro zu zahlen. Weitere Beklagte: Gegen sie wurde die Klage abgewiesen, und auch deren Widerklage fand keine Zustimmung; ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Um was ging es? Sachverhalt: Es handelt sich um ein Berufungsverfahren, in dem das Urteil des Landgerichts Lübeck überprüft wurde. Dabei ging es um die Feststellung von Zahlungspflichten und die Verteilung der Verfahrens- sowie außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Kern des Rechtsstreits: Im Zentrum stand die Frage, welche Ansprüche durch die Berufungsinstanz bestätigt und welche Gegenansprüche abgewiesen werden, verbunden mit der detaillierten Kostenteilung. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die zahlungsverpflichtete Partei wurde zur Zahlung von 77.107,62 Euro an die Klägerin verurteilt. Die Klage gegen die weitere Beklagte so
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Hamburg – Az.: 351 O 1/15 – Urteil vom 06.01.2017 1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,– Euro auf 19.320,– Euro abgeändert. Im Übrigen wird der […]