Eigentümer errichtet Doppelhaus und unterschreitet den gesetzlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück um bis zu 45 Zentimeter. Die Bauaufsicht ordnet ein Nutzungsverbot für die Wohnungen an. Mieter müssen ihre Wohnungen verlassen, da das Gebäude nicht den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und bewertet die Grenzabstandsunterschreitung als gravierenden Verstoß gegen das Baurecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ME 158/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OVG Lüneburg
- Datum: 20.01.2025
- Aktenzeichen: 1 ME 158/24
- Verfahrensart: Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragsteller:
- Mieter und Bewohner einer Wohneinheit im südlichen Erdgeschoss eines Doppelhauses in A-Stadt, die gemeinsam vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagungen beantragen
- Mieter und Bewohner der darüber gelegenen Wohneinheit, der ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt
- Beigeladene:
- Eigentümer des Gebäudes, bei dem die Bauausführung von der erteilten Baugenehmigung abweicht (u.a. Unterschreitung des Mindestgrenzabstands um bis zu 45 cm und teilweise im Bauwich liegende Anbauten)
- Weitere Beteiligte, deren außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind
- Antragsteller:
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Antragsteller beantragen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagungen für zwei im Bauwich errichtete Wohnungen. Das Gebäude weicht von der genehmigten Bauweise ab, indem es den vorgeschriebenen Mindestgrenzabstand um bis zu 45 cm unterschreitet und einige Anbauten teilweise in den Bauwich ragen.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob der beantragte vorläufige Rechtsschutz trotz der baulichen Abweichungen und der damit verbundenen Nutzungsuntersagungen gewährt werden kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. In der Kostenentscheidung übernehmen die Mieter in der Wohneinheit im südlichen Erdgeschoss jeweils ein Viertel der Kosten, während der Mieter der darüber liegenden Wohneinheit die Hälfte trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben unberücksichtigt. Der Streitwert wurde in beiden Rechtszügen auf 9.150 EUR festgesetzt.
- Folgen: Die Antragsteller müssen die festgesetzten Verfahrenskosten tragen, während die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind.
Baurechtswidrige Wohnungen: Mieterrechte und Nutzungseinschränkungen im Fokus
Bei baurechtswidrigen Wohnungen prallen formelle und materielle Verstöße aufeinander – mit weitreichenden Folgen wie Nutzungsuntersagungen, Nutzungseinschränkungen oder sogar Kündigungen wegen Baurechtswidrigkeit. Im Spannungsfeld von Bauordnungsrecht, Wohnraummietrecht und Mieterschutz bestimmen Aspekte wie der Verkehrswert der Wohnung und Ansprüche aus baurechtswidrigem Zustand den Umgang mit Mieterrechten und Widersprüchen gegen Nutzungsuntersagungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Zusammenhänge praxisnah veranschaulicht.
Der Fall vor Gericht
Gericht untersagt Nutzung von Wohnungen wegen Grenzabstandsverletzung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 20. Januar 2025 die Beschwerde von drei Mietern gegen Nutzungsuntersagungen für ihre Wohnungen in A-Stadt zurückgewiesen….