Ein einziger Joint ist in Deutschland noch lange kein Grund, den Führerschein zu verlieren – harte Drogen, wie Kokain, hingegen schon. Eine Frau, die beides konsumiert hatte, musste nun ihren Führerschein abgeben. Sie hatte zwar noch die Chance, ein Gutachten vorzulegen, um das zu verhindern. Das tat sie allerdings nicht. Die Richter hatten daher keine andere Wahl und bestätigten den Entzug der Fahrerlaubnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 V 2748/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Bremen Datum: 12.12.2024 Aktenzeichen: 5 V 2748/24 Verfahrensart: Eilverfahren gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Die Person, die sich im Eilverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen BE, C1E, AM und L) wendet. Sie beruft sich auf eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme, obwohl sie zugegeben hat, in der Vergangenheit berauschende Mittel bei besonderen Anlässen konsumiert zu haben. Öffentliche Behörde (Bürgeramt): Die Behörde, die die Antragstellerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und damit indirekt die Maßnahme zur Fahrerlaubniseinziehung eingeleitet hat. Um was ging es? Sachverhalt: Bei einer Verkehrskontrolle am 19.05.2022 wurde bei der Antragstellerin ein positives Drogentest-Ergebnis festgestellt. Sie gab gegenüber einem Polizeibeamten zu, bei besonderen Anlässen Cannabis und Kokain zu konsumieren. Eine freiwillig abgegebene Blutprobe ergab messbare THC-Werte, während der Test auf Kokain negativ war. Im Anschluss forderte das Bürgeramt die Antragstellerin schriftlich auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 28.03.2024 einzureichen. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und inwiefern das Eilverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: V ZB 32/05 Beschluss vom 02.06.2005 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August […]