Weil er mit mehr als doppelt so viel THC im Blut als erlaubt Auto gefahren ist, hat ein Gericht in Ansbach den Führerscheinentzug eines Mannes bestätigt. Obwohl er keine Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, deute der hohe Wert auf eine Cannabisgewöhnung hin, so das Gericht. Ein medizinisches Gutachten sollte klären, ob der Mann zwischen Konsum und Fahren unterscheiden kann. Die neue Rechtslage zum Cannabiskonsum, die seit April 2024 in Kraft ist, wurde in dem Verfahren berücksichtigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 S 24.3086 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: VG Ansbach Datum: 03.01.2025 Aktenzeichen: AN 10 S 24.3086 Verfahrensart: Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich Fahrerlaubnisrecht Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Inhaber mehrerer Fahrerlaubnisse, der im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis beantragt, um die Abgabe seines Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins zu vermeiden. Antragsgegner: Behördliche Instanz, die auf den Vorfall am 3. Mai 2024 – dokumentiert durch eine Blutprobe mit signifikanten Cannabiskonzentrationen – reagiert und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubnisentzug eingeleitet hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller wurde am 3. Mai 2024 unter Einfluss von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Eine Blutprobe ergab THC-Werte und weitere nachweisbare Cannabismetaboliten. Trotz des Nachweises von Substanzen wurden keine offensichtlichen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt. Im Anschluss beantragte der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Kern des Rechtsstreits: Es
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Brandenburg, Az.: 31 C 163/14, Urteil vom 03.07.2015 1. Die Beklagte/Widerklägerin wird verurteilt, an den Kläger/Widerbeklagten 171,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, den Personenkraftwagen vom […]